3. 3.1. Am 22. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 12. Mai 2023 zugestellte Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben und ihr sei (zusätzlich) ein Honorar gemäss Kostennote vom 4. April 2019 im Umfang von Fr. 8'395.85 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde. -4-