2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitete die Eingabe vom 30. September 2022 am 3. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Rheinfelden weiter zum Entscheid über die allfällige nachträgliche Ausrichtung einer Entschädigung. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden und beantragte die nachträgliche Zusprechung des Honorars für das Vorverfahren gemäss Kostennote vom 8. April 2019.