1.8. Am 29. März 2021 erging der Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Darin wurde festgehalten, dass die Dispositiv-Ziffern 6.1 und 6.2 des angefochtenen Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden in Rechtskraft erwachsen seien. 2. 2.1. Am 30. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Schreiben ein, worin sie darauf hinwies, dass über die mit Honorarnote vom 8. April 2019 geltend gemachte Entschädigung für das Vorverfahren noch nicht befunden worden sei und bat um Genehmigung der genannten Honorarrechnung.