1.6. Im Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 3'153.85 als Entschädigung zugesprochen (Ziff. 6.1) und die Gerichtskasse Rheinfelden wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin das Honorar auszurichten (Ziff. 6.2). 1.7. Sowohl die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als auch B. erhoben Berufung gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019. Die Dispositiv- Ziffern 6.1 und 6.2 wurden nicht angefochten. -3-