Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.160 (ST.2019.30; STA.2018.1679) Art. 244 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin […] Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 5. Mai 2023 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (Beschwerdeführerin) wurde im Strafverfahren gegen B. als dessen amt- liche Verteidigerin eingesetzt. 1.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. März 2019 (ST.2018.1679) wurde B. verschiedener Delikte schuldig ge- sprochen. In Ziffer 4 des Strafbefehls wurde festgehalten, dass über die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung entschieden werde und die amtliche Verteidigerin er- sucht werde, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Kosten- note einzureichen. 1.3. Am 8. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 8'395.85 betreffend die Periode vom 18. Mai 2018 bis 8. Ap- ril 2019 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein. 1.4. B. erhob am 5. April 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2019. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 8. Mai 2019 dem Bezirksgericht Rheinfel- den zur Durchführung des Hauptverfahrens. 1.5. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote für ihre Aufwendungen vom 1. April bis 6. November 2019 über Fr. 3'153.85 ein. 1.6. Im Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Dezem- ber 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 3'153.85 als Entschädigung zugesprochen (Ziff. 6.1) und die Gerichtskasse Rheinfelden wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin das Honorar auszurichten (Ziff. 6.2). 1.7. Sowohl die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als auch B. erho- ben Berufung gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019. Die Dispositiv- Ziffern 6.1 und 6.2 wurden nicht angefochten. -3- 1.8. Am 29. März 2021 erging der Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Darin wurde festgehalten, dass die Dispositiv-Ziffern 6.1 und 6.2 des angefochtenen Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden in Rechtskraft erwachsen seien. 2. 2.1. Am 30. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Schreiben ein, worin sie darauf hin- wies, dass über die mit Honorarnote vom 8. April 2019 geltend gemachte Entschädigung für das Vorverfahren noch nicht befunden worden sei und bat um Genehmigung der genannten Honorarrechnung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitete die Eingabe vom 30. September 2022 am 3. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Rheinfel- den weiter zum Entscheid über die allfällige nachträgliche Ausrichtung ei- ner Entschädigung. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden und beantragte die nachträg- liche Zusprechung des Honorars für das Vorverfahren gemäss Kostennote vom 8. April 2019. 2.4. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 lehnte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, die Kosten für das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. Mai 2018 bis 4. April 2019 im Umfang von Fr. 8'395.85, auszuzahlen. 3. 3.1. Am 22. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 12. Mai 2023 zugestellte Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Mai 2023 sei aufzuhe- ben und ihr sei (zusätzlich) ein Honorar gemäss Kostennote vom 4. Ap- ril 2019 im Umfang von Fr. 8'395.85 zuzusprechen. Eventualiter sei die An- gelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Be- schwerde. -4- 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 auf eine Stellung- nahme. 3.4. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Juni 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfecht- bar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor und auch die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO seien im Urteil sämtliche Kosten zu regeln. So sei auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung festzuhalten. Die Entschädigungen könnten nicht in einem separaten späteren Entscheid der Verfahrensleitung festgelegt werden. Die Verteidigung müsse ihre Honorarnote vor der Urteilsberatung einreichen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kostennote der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 8. April 2019 eingereicht. Aufgrund der Einsprache von B. sei der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies gelte auch für Ziffer 4 des Strafbefehls, worin festgehalten worden sei, dass über die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung entschieden werde. Die Beschwerde- führerin sei damit angehalten gewesen, die Kostennote des Untersu- chungsverfahrens erneut einzureichen und im Verfahren vor Gericht, an- lässlich der Hauptverhandlung, erneut geltend zu machen. Sie habe die Kostennote vor Gericht aber weder eingereicht noch habe sie deren feh- lende Berücksichtigung anlässlich ihrer Berufungsanmeldung oder bei der Berufungserklärung beanstandet. Das Obergericht des Kantons Aargau habe folglich im Entscheid vom 29. März 2021 unter Ziffer 6 des Dispositivs festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von Fr. 3'153.85 in Rechtskraft er- wachsen sei. Das von der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsver- fahren geltend gemacht Honorar in der Höhe von Fr. 8'395.85 sei zu spät geltend gemacht worden und könne somit nicht mehr ausbezahlt werden. -5- 2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Kostennote für das Vorverfahren bereits am 8. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg eingereicht, und nicht erst am 11. Oktober 2022, was in der angefochtenen Verfügung suggeriert werde. Die an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote habe sich lediglich auf das gerichtliche Verfahren vor der Vorinstanz bezogen. Sie sei davon aus- gegangen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wie in Zif- fer 4 des Strafbefehls festgehalten, zu einem späteren Zeitpunkt über die Kosten des Vorverfahrens befinden werde. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen davon ausgehen müssen, dass auch eine Entschädigung für das Vorverfahren geschuldet sei. Es müsse angenommen werden, dass die eingereichte Kostennote betreffend das Vorverfahren übersehen worden sei. Da über die für das Vorverfahren geschuldete Entschädigung noch nicht abschliessend entschieden worden sei, habe die Strafsache in die- sem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen können. Für dieses Versehen habe die amtliche Verteidigung nicht einzustehen. Es sei nicht an ihr gewe- sen, die bereits aktenkundige Kostennote nochmals einzureichen. Über ihr Honorar könne auch separat in einem späteren Entscheid befunden wer- den. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrens- kosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO) und wird am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zuständig für die Festlegung der Ent- schädigung ist diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt. Endet das Strafverfahren mit einem Strafbefehl, legt demnach die Staatsanwaltschaft die Entschädigung fest, bei Anklageerhebung und an- schliessendem Gerichtsverfahren das urteilende Gericht (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 135 StPO). Dies bedeutet, dass das Gericht eine allenfalls bereits durch die Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung neu festlegt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 135 StPO). Über die Höhe der Entschädigung ist im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Das Bundesgericht hat die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar der amtlichen Verteidigung nachträglich in einem separaten Ent- scheid festzusetzen sei, verworfen (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1; 139 IV 199 E. 5.3 ff.). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertei- digung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). -6- 2.4. Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden kann, die Kostennote für das Vorverfahren im gerichtlichen Haupt- verfahren nicht erneut eingereicht zu haben. Wie es sich damit verhält, braucht aber nicht entschieden zu werden: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt keine Zweifel daran, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit dem Sachentscheid ab- schliessend festzulegen ist. Nachdem B. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2019 erhoben hatte, war nicht mehr die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin zuständig. Vielmehr war das Honorar durch die Vorinstanz in ihrem Urteil festzusetzen, und zwar auch für das Vorverfahren. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2019 für das Vorver- fahren keine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt hat, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich dagegen mittels Be- schwerde innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist zur Wehr zu setzen. Da sie dies unterlassen hat, ist die Regelung der Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr korrigiert oder ergänzt werden, zumal das er- kennende Gericht an seinen Entscheid materiell selbst dann gebunden ist, wenn er sich als (rechts-)fehlerhaft erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Insofern erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 1'069.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli