Dass der Nachweis einer Tat besser mit Sachbeweisen als mit wagen Aussagen gelingt, dürfte notorisch sein. Die Erstellung des DNA-Profils erweist sich damit auch als erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer sind damit erfüllt. 3.3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).