wie soeben ausgeführt, hypothetisch und für eine zuverlässige Beweisführung daher nicht geeignet. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist in diesem Zusammenhang im Übrigen beizupflichten, dass es vorliegend um ein massives Gewaltdelikt geht, dessen Aufklärung von grossem öffentlichen Interesse ist. Das blosse Geständnis, den Hammer in den Händen gehalten zu haben, wäre daher auf seine Plausibilität zu prüfen (Art. 160 StPO). Dies vorliegend umso mehr, als es sich um eine Familienstreitigkeit handelt, deren Ursache derzeit nicht bekannt ist. Dass der Nachweis einer Tat besser mit Sachbeweisen als mit wagen Aussagen gelingt, dürfte notorisch sein.