So müssten sich auf dem Hammer Blutspuren des Opfers befinden und lässt wohl auch die Art der Verletzung Rückschlüsse auf die Waffe zu. Steht alsdann fest, dass der Hammer das Tatwerkzeug war und weiter, dass sich auf dem Hammer die DNA des Beschwerdeführers befindet, wird dies die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers eingeschlagen wurde, (wohl) zu seinen Lasten beantworten, denn ausser ihm und dem Opfer befand sich zum Tatzeitpunkt niemand anderes im Raum. Die Erstellung des DNA-Pro- fils des Beschwerdeführers ist daher für die Aufklärung des ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts geeignet.