Allfällige DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer würden ihn daher belasten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die "Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers" auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne (Stellungnahme vom 8. Juni 2023), trifft dies zwar vordergründig zu. Ob die Verletzung des Opfers von diesem Hammer stammt, wird sich aber feststellen lassen. So müssten sich auf dem Hammer Blutspuren des Opfers befinden und lässt wohl auch die Art der Verletzung Rückschlüsse auf die Waffe zu.