Diese gab an, dass sie den Hammer schon vor langer Zeit bei ihrem Nachbarn geholt habe, um Bilder aufzuhängen. Sie wisse nicht, wo der Beschwerdeführer diesen Hammer gefunden habe (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 36 f.). Damit stellt sich die Frage, wie (allfällige) DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Hammer gelangt sind, wenn nicht aufgrund des vorliegend zu klärenden Vorfalls. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, den Hammer bereits vor dem Vorfall in seinen Händen gehalten zu haben. Allfällige DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer würden ihn daher belasten.