Fehl geht der Beschwerdeführer auch in seiner Behauptung, wonach das blosse Auffinden von seiner DNA auf dem Hammer keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten könne (Beschwerde, Ziff. 14) bzw. dass damit nicht bewiesen wäre, dass er damit einen Schlag ausgeführt habe (Stellungnahme vom 8. Juni 2023). Der Hammer befand sich in der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seit zwei Jahren vom Beschwerdeführer getrennt lebt (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 8 und 37). Diese gab an, dass sie den Hammer schon vor langer Zeit bei ihrem Nachbarn geholt habe, um Bilder aufzuhängen.