Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite nicht, den Hammer in den Händen gehalten zu haben. Eine Übereinstimmung der DNA-Spuren auf dem Hammer mit seinem DNA-Profil würde daher nichts zur Klärung der Sache beitragen. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, liegt derzeit keine formelle Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat vor (vgl. lediglich die Angaben im Polizeirapport vorläufige Festnahme vom 17. April 2023 in HA.2023.169, S. 2: "[…] gab gegenüber der Patrouille an, eine Auseinandersetzung mit seinem -6-