3.2.2. Die Erstellung des DNA-Profils vom Beschwerdeführer dient unbestrittenermassen einzig der Aufklärung der Straftat, die Gegenstand der laufenden Untersuchung bildet. Konkret geht es darum, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2023 seinen Sohn mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen haben soll. Das Opfer habe dabei einen Schädelbruch erlitten und in der Nacht notoperiert werden müssen. Der Hammer als mutmassliches Tatwerkzeug habe polizeilich sichergestellt werden können. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge will die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren vergleichen.