3.2. 3.2.1. Vorliegend ist der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, nicht bestritten. Zur rechtlichen Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung und den diesbezüglichen Tatverdacht wird auf die Erwägung 3.2 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 verwiesen.