Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch un- -5- bekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1).