Der Beschwerdeführer bestreite nicht und werde an der Einvernahme vom 23. Juni 2023 zu Protokoll geben, dass er den Hammer in den Händen gehalten habe. Dies vermöge aber nicht zu beweisen, dass er dem Opfer kaltblütig von hinten auf den Kopf geschlagen habe oder auch nur, dass er einen Schlag damit ausgeführt habe. Wenn sowohl das Opfer als auch der Beschwerdeführer und eine Zeugin übereinstimmend aussagten, dass der Beschwerdeführer einen Hammer in den Händen gehalten habe, sei die DNA-Ana- lyse unnötig und in jedem Fall unverhältnismässig.