Dies gelinge am besten mit Sachbeweisen. 2.3. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer bestreite nicht und werde an der Einvernahme vom 23. Juni 2023 zu Protokoll geben, dass er den Hammer in den Händen gehalten habe. Dies vermöge aber nicht zu beweisen, dass er dem Opfer kaltblütig von hinten auf den Kopf geschlagen habe oder auch nur, dass er einen Schlag damit ausgeführt habe.