handle es sich um ein massives Gewaltdelikt, welches dem Beschwerdeführer zum Nachteil seines Sohnes angelastet werde. Die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass die mutmassliche Einwirkung mit dem Hammer von keiner Drittperson festgestellt worden sei. Lediglich das Opfer selbst habe zum mutmasslichen Hammerschlag nähere Ausführungen gemacht. Es handle sich daher um eine klassische Aussage gegen Aussage- Konstellation. Vor diesem Hintergrund müsse der Sachverhalt umfassend abgeklärt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Behändigung des Hammers eingestehen würde, bestünde die ausdrückliche Verpflichtung, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen (Art. 160 StPO).