2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt dagegen in der Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen bisher nicht bestätigt habe, den Hammer bei besagtem Vorfall vom 16. April 2023 eingesetzt bzw. berührt zu haben. Im Gegenteil habe er in seiner Hafteinvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau folglich keine formellen Aussagen des Beschwerdeführers vor, wonach er den Hammer im Rahmen des Streits berührt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei gesetzlich verpflichtet, alle tatrelevanten Umstände abzuklären.