Gleiches sei auch vom Opfer und der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihren Einvernahmen zu Protokoll gegeben worden. Es würden sich daher zweifellos DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer finden lassen. Das blosse Auffinden von DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer könne aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, den Hammer berührt zu haben, keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten. Sie würden weder zu einer Belastung noch zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen. Die Erstellung eines DNA-Profils lediglich zur Bestätigung dieser Tatsache sei nicht erforderlich. Folglich sei eine solche nicht zulässig.