2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht gegen die Erstellung eines DNA-Profils in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Erstellung eines DNA- Profils könne erfolgen, wenn von der Anlasstat eine DNA-haltige Spur vorliege, die mit der DNA des Beschuldigten abzugleichen sei. Vorliegend sei eine DNA-Probe von dem Hammer genommen worden, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Sohn angeblich geschlagen haben soll. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er den besagten Hammer berührt habe. Gleiches sei auch vom Opfer und der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihren Einvernahmen zu Protokoll gegeben worden.