2. Es sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu untersagen, im Strafverfahren STA1 ST.2023.2525 von der bestehenden Blutprobe des Beschwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: