Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.159 (STA.2023.2525) Art. 210 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung sowie – in Aus- dehnung der Strafuntersuchung – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mutmasslich begangen zum Nachteil von B.. 2. Am 18. April 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aarau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Erhebung ei- nes DNA-Profils vom 18. April 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu untersagen, im Strafver- fahren STA1 ST.2023.2525 von der bestehenden Blutprobe des Be- schwerdeführers ein DNA-Profil zu erstellen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2023 zur Beschwer- deantwort Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht gegen die Erstellung eines DNA-Profils in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Erstellung eines DNA- Profils könne erfolgen, wenn von der Anlasstat eine DNA-haltige Spur vor- liege, die mit der DNA des Beschuldigten abzugleichen sei. Vorliegend sei eine DNA-Probe von dem Hammer genommen worden, mit welchem der Beschwerdeführer seinen Sohn angeblich geschlagen haben soll. Der Be- schwerdeführer bestreite nicht, dass er den besagten Hammer berührt habe. Gleiches sei auch vom Opfer und der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers in ihren Einvernahmen zu Protokoll gegeben worden. Es würden sich daher zweifellos DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Hammer finden lassen. Das blosse Auffinden von DNA-Spuren des Beschwerdefüh- rers auf dem Hammer könne aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, den Hammer berührt zu haben, keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten. Sie würden weder zu einer Belastung noch zu einer Ent- lastung des Beschwerdeführers führen. Die Erstellung eines DNA-Profils lediglich zur Bestätigung dieser Tatsache sei nicht erforderlich. Folglich sei eine solche nicht zulässig. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt dagegen in der Beschwer- deantwort vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen bisher nicht bestätigt habe, den Hammer bei besagtem Vorfall vom 16. April 2023 eingesetzt bzw. berührt zu haben. Im Gegenteil habe er in seiner Hafteinvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ge- macht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau folglich keine formellen Aussagen des Beschwerdeführers vor, wo- nach er den Hammer im Rahmen des Streits berührt haben soll. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau sei gesetzlich verpflichtet, alle tatrelevanten Umstände abzuklären. Beim Tatvorwurf der schweren Körperverletzung -4- handle es sich um ein massives Gewaltdelikt, welches dem Beschwerde- führer zum Nachteil seines Sohnes angelastet werde. Die bisherigen Er- mittlungen hätten gezeigt, dass die mutmassliche Einwirkung mit dem Hammer von keiner Drittperson festgestellt worden sei. Lediglich das Opfer selbst habe zum mutmasslichen Hammerschlag nähere Ausführungen ge- macht. Es handle sich daher um eine klassische Aussage gegen Aussage- Konstellation. Vor diesem Hintergrund müsse der Sachverhalt umfassend abgeklärt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Behändigung des Hammers eingestehen würde, bestünde die ausdrückliche Verpflich- tung, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen (Art. 160 StPO). Dies gelinge am besten mit Sachbeweisen. 2.3. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdefüh- rer aus, dass die Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne. Der Beschwer- deführer bestreite nicht und werde an der Einvernahme vom 23. Juni 2023 zu Protokoll geben, dass er den Hammer in den Händen gehalten habe. Dies vermöge aber nicht zu beweisen, dass er dem Opfer kaltblütig von hinten auf den Kopf geschlagen habe oder auch nur, dass er einen Schlag damit ausgeführt habe. Wenn sowohl das Opfer als auch der Beschwerde- führer und eine Zeugin übereinstimmend aussagten, dass der Beschwer- deführer einen Hammer in den Händen gehalten habe, sei die DNA-Ana- lyse unnötig und in jedem Fall unverhältnismässig. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der be- schuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits began- genen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervor- geht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch un- -5- bekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte han- deln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1). 3.2. 3.2.1. Vorliegend ist der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht, nicht bestritten. Zur rechtlichen Qualifikation des Vorfalls als ver- suchte vorsätzliche Tötung und den diesbezüglichen Tatverdacht wird auf die Erwägung 3.2 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 ver- wiesen. In Anbetracht dessen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wegen desselben Vor- wurfs das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 abwies und die Haft bis am 14. August 2023 verlängerte, womit es von einem dringenden Tatverdacht ausging, und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid SBK.2023.164 vom 19. Juni 2023 bestätigte, ist der hinreichende Tatverdacht vorliegend auch nicht in Frage zu stellen. 3.2.2. Die Erstellung des DNA-Profils vom Beschwerdeführer dient unbestritte- nermassen einzig der Aufklärung der Straftat, die Gegenstand der laufen- den Untersuchung bildet. Konkret geht es darum, dass der Beschwerde- führer am 16. April 2023 seinen Sohn mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen haben soll. Das Opfer habe dabei einen Schädelbruch erlitten und in der Nacht notoperiert werden müssen. Der Hammer als mutmassli- ches Tatwerkzeug habe polizeilich sichergestellt werden können. Zur Über- prüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge will die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren vergleichen. Hierfür müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite nicht, den Hammer in den Händen gehalten zu haben. Eine Übereinstimmung der DNA-Spuren auf dem Hammer mit seinem DNA-Profil würde daher nichts zur Klärung der Sache beitragen. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, liegt derzeit keine formelle Aussage des Beschwerdeführers hin- sichtlich der ihm vorgeworfenen Tat vor (vgl. lediglich die Angaben im Po- lizeirapport vorläufige Festnahme vom 17. April 2023 in HA.2023.169, S. 2: "[…] gab gegenüber der Patrouille an, eine Auseinandersetzung mit seinem -6- Sohn gehabt zu haben. […] Von der Ambulanzbesatzung wurde der Ag- gressor gefragt, ob er mit der flachen oder mit der spitzen Seite des Ham- mers zugeschlagen habe, worauf der Tatverdächtige auf die flache Seite des Hammers deutete."). In der Einvernahme anlässlich der Festnahmee- röffnung vom 17. April 2023 wollte er keine Aussagen dazu machen. Folg- lich hat er bislang nicht rechtsgenüglich zugestanden, den Hammer in den Händen gehalten zu haben. Die Übereinstimmung von DNA-Spuren auf dem Hammer mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers wäre damit zur Klärung des Sachverhalts sicherlich geeignet, würde sie die Aussage des Opfers, wonach er mit diesem Hammer vom Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen worden sei (Einvernahme von B. vom 10. Mai 2023, Fra- gen 25 f.), doch massgeblich untermauern. Fehl geht der Beschwerdeführer auch in seiner Behauptung, wonach das blosse Auffinden von seiner DNA auf dem Hammer keinen Aufschluss über die Anlasstat bieten könne (Beschwerde, Ziff. 14) bzw. dass damit nicht bewiesen wäre, dass er damit einen Schlag ausgeführt habe (Stellung- nahme vom 8. Juni 2023). Der Hammer befand sich in der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seit zwei Jahren vom Beschwer- deführer getrennt lebt (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 8 und 37). Diese gab an, dass sie den Hammer schon vor langer Zeit bei ihrem Nachbarn geholt habe, um Bilder aufzuhängen. Sie wisse nicht, wo der Beschwerdeführer diesen Hammer gefunden habe (Einvernahme von C. vom 24. April 2023, Fragen 36 f.). Damit stellt sich die Frage, wie (allfäl- lige) DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Hammer gelangt sind, wenn nicht aufgrund des vorliegend zu klärenden Vorfalls. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, den Hammer bereits vor dem Vorfall in seinen Händen gehalten zu haben. Allfällige DNA-Spuren des Be- schwerdeführers auf dem Hammer würden ihn daher belasten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die "Einwirkung durch den Hammer auf den Kopf des Opfers" auch mit einer DNA-Analyse nicht bewiesen werden könne (Stellungnahme vom 8. Juni 2023), trifft dies zwar vordergründig zu. Ob die Verletzung des Opfers von diesem Hammer stammt, wird sich aber feststellen lassen. So müssten sich auf dem Hammer Blutspuren des Op- fers befinden und lässt wohl auch die Art der Verletzung Rückschlüsse auf die Waffe zu. Steht alsdann fest, dass der Hammer das Tatwerkzeug war und weiter, dass sich auf dem Hammer die DNA des Beschwerdeführers befindet, wird dies die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers eingeschlagen wurde, (wohl) zu seinen Lasten beantworten, denn ausser ihm und dem Opfer befand sich zum Tatzeitpunkt niemand anderes im Raum. Die Erstellung des DNA-Pro- fils des Beschwerdeführers ist daher für die Aufklärung des ihm im laufen- den Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts geeignet. Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Beschwerde- führer zugestehen will, den Hammer in den Händen gehalten zu haben, ist, -7- wie soeben ausgeführt, hypothetisch und für eine zuverlässige Beweisfüh- rung daher nicht geeignet. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist in diesem Zusammenhang im Übrigen beizupflichten, dass es vorliegend um ein massives Gewaltdelikt geht, dessen Aufklärung von grossem öffentli- chen Interesse ist. Das blosse Geständnis, den Hammer in den Händen gehalten zu haben, wäre daher auf seine Plausibilität zu prüfen (Art. 160 StPO). Dies vorliegend umso mehr, als es sich um eine Familienstreitigkeit handelt, deren Ursache derzeit nicht bekannt ist. Dass der Nachweis einer Tat besser mit Sachbeweisen als mit wagen Aussagen gelingt, dürfte noto- risch sein. Die Erstellung des DNA-Profils erweist sich damit auch als er- forderlich. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer sind damit erfüllt. 3.3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza