5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 2. August 2023 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte (insb. Raufhandel) als verhältnismässig (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 2.5). 6. Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2023 einstweilen bis am 2. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).