ihre Wirkung derart entfalten, dass mit ihr derselbe Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Dass sich der Beschwerdeführer an eine Ein- oder Ausgrenzung halten würde, erscheint illusorisch. Eine solche wäre zudem gar nicht geeignet, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, zumal der Beschwerdeführer nicht einzig gegen bestimmte Personen gewalttätig zu sein scheint, sondern gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.