189-193), im Raum. Mit Blick auf diese Häufung von Delikten gegen Leib und Leben ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig vor weiteren Straftaten gegen Leib und Leben von wahllosen Dritten nicht zurückschrecken wird. Dabei scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den fortwährenden Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers auch schwere Körperverletzungen (oder Schlimmeres) resultieren.