als geradezu erdrückend bezeichnet werden, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2023 eine gegen Leib und Leben gerichtete Straftat verübt hat. Weshalb diese nicht als Vortat i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO - 17 - zu betrachten sein soll, ist in Berücksichtigung des in E. 4.2.5.1 Ausgeführten nicht ersichtlich. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde und Stellungnahme vom 6. Juni 2023 vermögen mit Verweis auf das bereits Ausgeführte nicht zu überzeugen.