102 ff.) zu beachten. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt (vgl. E. 4.2.3 hiervor), ist bereits damit das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, umfasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten gegen Leib und Leben anderer Personen.