4.2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 entgegnet der Beschwerdeführer insbesondere, die laufende Strafuntersuchung könne bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr nicht mitberücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um Vortaten handle (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort S. 5). Zudem seien die Ereignisse am Stadelhofenplatz in Zürich vom 14. August 2022 betreffend F. nicht von Relevanz und sei festzuhalten, dass er als Erwachsener nie rechtskräftig verurteilt worden sei und Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht nicht als alleiniger Beleg für die Voraussetzung der Vortaten herangezogen werden könnten.