Da der Beschwerdeführer erst vor 1 ½ Jahren durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Gewaltdelikten (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt. Zusätzlich seien die noch nicht abgeurteilten Delikte in der laufenden Strafuntersuchung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer grosse Mengen an Alkoholika und Betäubungsmittel konsumiere, zu berücksichtigen.