Weiter ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Auffassung, dass "bei der Prüfung von Untersuchungshaft" das Verhalten eines erwachsenen Beschuldigten auch im Lichte von noch nicht gelöschten Verurteilungen nach Jugendstrafrecht beurteilt werde (Beschwerdeantwort, B.2). Da der Beschwerdeführer erst vor 1 ½ Jahren durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Gewaltdelikten (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt.