4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 betreffend die Wiederholungsgefahr vorab auf ihren Haftantrag vom 3. Mai 2023 (act. 1-8) und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2023. Weiter ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Auffassung, dass "bei der Prüfung von Untersuchungshaft" das Verhalten eines erwachsenen Beschuldigten auch im Lichte von noch nicht gelöschten Verurteilungen nach Jugendstrafrecht beurteilt werde (Beschwerdeantwort, B.2).