Der Beschwerdeführer erachtet auch die vorinstanzliche Begründung des Vortatenerfordernisses mit Taten des noch hängigen Strafverfahrens als falsch, denn diesfalls "müsste vorliegend somit aus den Haftakten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Beschuldigten feststehen", was nicht der Fall sei, zumal die Belege nicht einmal zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausreichten (Beschwerde, B.II.2.3).