Weiter widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits ausführe, aufgrund unzureichender Unterlagen sei bezüglich der übrigen Straftatendossiers "eine Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht möglich bzw. ein solcher nicht erstellt", und andererseits für die Begründung des Vortatenerfordernisses auf diese abstütze (Beschwerde, B.II.2.3). - 14 -