4.2.2. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 rügt der Beschwerdeführer, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da es bereits am Vortatenerfordernis fehle (Beschwerde, B.II.2.1 ff.). Dies daher, weil die Vorstrafen allesamt aus einem Jugendstrafverfahren stammten, Vorstrafen nach dem Jugendstrafrecht zwar für die Gesamtwürdigung heranzuziehen seien, jedoch nicht als alleiniger Beleg für die Voraussetzung der Vortaten (Beschwerde, B.II.2.2).