Aufgrund seines Alkoholkonsums und der damit verbundenen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten gehe damit vom Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche sowie akute Gefahr für die Begehung weiterer Delikte gegen Leib und Leben aus. Im Weiteren sei auch zu beachten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch der Verfahrensbeschleunigung diene, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch ständig neue Delikte verzögert werde (mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2).