4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtene Verfügung E. 2.4.4). Der Beschwerdeführer weise insbesondere mehrere Vorstrafen auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergäben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet hätten und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren seien (vgl. Art. 133 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art.