Vielmehr hat er sich in der Vergangenheit und auch in Bezug auf das laufende Strafverfahren den Behörden offenbar stets zur Verfügung gestellt. Da auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr erwähnt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. - 13 -