4. 4.1. Mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haftantrag vom 3. Mai 2023 geltend gemachte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.3.4) zu verneinen. Insbesondere liegen keinerlei Hinweise auf ein mögliches Untertauchen oder Flüchten des Beschwerdeführers in/aus der Schweiz vor. Vielmehr hat er sich in der Vergangenheit und auch in Bezug auf das laufende Strafverfahren den Behörden offenbar stets zur Verfügung gestellt.