Einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die weiteren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhobenen Vorwürfe verneinte die Vorinstanz in ihrer E. 2.2.4 mit der Begründung, dass eine Prüfung nicht möglich sei, weil die Strafuntersuchung diesbezüglich "seit geraumer Zeit" pendent sei und es notwendig gewesen wäre, weitere Beweismittel einzureichen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht entschieden zu werden, nachdem mit dem dringenden Tatverdacht der Beteiligung am Raufhandel vom 21. April 2023 ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt.