Demgegenüber ist mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 2.2.4) derzeit nicht von einem Angriff (Art. 134 StGB) auszugehen, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit Beschwerdeantwort unbeanstandet liess und als "Zwischenfazit" einzig feststellte, dass der dringende Tatverdacht auf Raufhandel erstellt sei (in Ergänzung zur Begründung der Vorinstanz vgl. etwa auch STE- FAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art.