3.4. Zusammengefasst besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit E. und C. am 21. April 2023 an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) beteiligte, anlässlich welchem C. eine Körperverletzung (gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau eine Kopfprellung mit einer behandlungsbedürftigen RQW [Riss-Quetschwunde] über dem Os zygomaticum [Jochbein] links sowie eine Prellung am linken Zeigefinger) erlitt.