Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, gemäss den Aussagen des Opfers sei nicht von einem Fingerring die Rede gewesen, sondern von einem grün/braun/weissen Gegenstand, überzeugt dies ebenfalls nicht. Es ist zwar zutreffend, dass das Opfer bei seiner Einvernahme vom 22. April 2023 angegeben hat, einer der Täter hätte etwas aus der Tasche herausgezogen und ihn damit geschlagen" (Frage 51). Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern dies einen Zusammenhang mit dem Fingerring haben sollte.