3.3.5. Mit der Vorinstanz stellt auch der Fingerring des Beschwerdeführers ein Indiz für dessen Täterschaft dar. Unbestrittenermassen trug der Beschwerdeführer in der Tatnacht einen Fingerring an der rechten Hand (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2023, Fragen 42 f.; Einvernahme E. vom 22. April 2023 [act. 36 ff.], Fragen 51 f.; Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2023: "Durch die Berichtsperson wurde ebenfalls ein auffälliger Fingerring […] an der rechten Hand getragen […]").