Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit einer aktiven Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gänzlich ausschliesst, wenn er – nach deren Bestreitung – jeweils ausführt, er würde sich dafür schämen, falls er es doch getan hätte (Eröffnung Festnahme vom 2. Mai 2023 [act. 89 ff.], Frage 12: "Ich kann mich nicht erinnern jemanden geschlagen zu haben."; und zu Frage 13: "Ich habe den Polizisten bereits gesagt, dass ich so etwas, soweit ich weiss, nicht getan habe. Falls doch, schäme ich mich dafür.").