Wie die Vorinstanz implizit folgerte, ist der Alkoholkonsum und der beim Beschwerdeführer danach zuweilen offenbar eintretende Kontroll- und Gedächtnisverlust zumindest kein Argument gegen seine Beteiligung am mutmasslichen Raufhandel vom 21. April 2023. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit einer aktiven Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gänzlich ausschliesst, wenn er – nach deren Bestreitung – jeweils ausführt, er würde sich dafür schämen, falls er es doch getan hätte (Eröffnung Festnahme vom 2. Mai 2023 [act. 89 ff.