Die Rüge des Beschwerdeführers, seine allgemeine Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 2. Mai 2023, er könne nicht immer alles verstehen, was passiere, wenn er Alkohol getrunken habe, lasse sich nicht als Beweismittel für einen dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandel beiziehen (Beschwerde, B.II.1.8), ist isoliert betrachtet zwar zutreffend, im Gesamtkontext stützt diese Aussage jedoch den dringenden Tatverdacht. Wie die Vorinstanz implizit folgerte, ist der Alkoholkonsum und der beim Beschwerdeführer danach zuweilen offenbar eintretende Kontroll- und Gedächtnisverlust zumindest kein Argument gegen seine Beteiligung am mutmasslichen Raufhandel vom 21. April 2023.