3.3.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2023 spricht auch die Tatsache, dass das Opfer bereits kurz nach der Tat am 21. April 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau identische Angaben über den Vorfall sowie die beiden Täter gemacht hatte. So gab die Kantonspolizei Aargau die Aussagen des Opfers im Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 22. April 2023 (act. 10 ff.) wie folgt wieder: