Mit Bezugnahme auf ein aktenkundiges Foto führte das Opfer weiter aus, die auf dem Foto abgebildete Person 2 (mit grau/weissen Hosen und grünem Oberteil) und die auf dem Foto nicht abgebildete aber ähnlich gekleidete Person 3 hätten ihn attackiert (Fragen 25 und 40; vgl. auch […] act, 49, 62 und 74) und E. identifizierte die Person 2 auf dem Bild "mit der grünen Jacke" als "[Vorname vonA.]" und die andere Person 1 auf dem Foto als "[Vorname vonD.]" (Einvernahme E. vom 22. April 2023 [act. 36 ff.] Frage 43; vgl. auch act. 49). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv in die tätliche Auseinandersetzung involviert war.