3.3.1.2. Mit Blick auf diese Ausführungen zielt selbstredend auch die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, die Einvernahmen von D. vom 23. April 2023 und von E. vom 22. April 2023 sowie der Polizeibericht vom 22. April 2023 seien allesamt unverwertbar, da die Einvernahme des Opfers nicht unterzeichnet sei. Vielmehr sind diese Dokumente als Beweismittel verwertbar, da auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden. 3.3.2. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit am 21. April 2023 um ca. 22:30 Uhr unbestritten mit E. und D. in Aarau unterwegs (Einvernahme Beschwerdeführer vom 22. April 2023 [act. 50 ff.] Frage 17 und Frage 19).